Rz. 1

Das Zweite Kapitel enthält die Anspruchsvoraussetzungen. Damit wird im Ergebnis der vom SGB II begünstigte Personenkreis trägerunabhängig konkretisiert. Die Vorschriften verdeutlichen im Zusammenhang das gesetzgeberische Konzept für die Grundsicherung für Arbeitsuchende in Abgrenzung u. a. zu den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Bei jugendlichen Leistungsberechtigten ist ggf. ein Vorrang von Leistungen nach dem SGB VIII zu beachten.

 

Rz. 2

Berechtigte nach dem SGB II sind eben nicht nur Arbeitsuchende, sondern auch die mit dem Arbeitsuchenden in Bedarfsgemeinschaft lebenden nicht erwerbsfähigen Personen. Dazu gehören neben Partnern insbesondere minderjährige Kinder und Jugendliche unter 25 Jahren. Daraus leitet sich das Konzept des Gesetzgebers ab, durch die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe die Gruppe der leistungsberechtigten Menschen in Deutschland zusammenzufassen, die in Bedarfsgemeinschaften zusammenleben, aber durch mindestens einen Erwerbsfähigen in ihren Reihen prinzipiell die Chance haben, ihre Bedürftigkeit in Bezug auf staatliche Leistungen durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit bedarfsdeckendem Einkommen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft zu beenden. Dieser Personenkreis soll die staatlichen Leistungen der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger der Grundsicherung aus einer Hand erhalten. Das vermeidet Mehrfachzuständigkeiten in unterschiedlichen Sicherungssystemen für erwerbsfähige und nicht erwerbsfähige Menschen der Bedarfsgemeinschaft. Damit sind nicht unterschiedliche Träger nach der Grundzuständigkeit des § 6, der Kreis der zugelassenen kommunalen Träger oder die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b (alle Jobcenter) gemeint, sondern schlicht die Unterscheidung nach der Grundsicherung durch Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Allein das rechtfertigt die Aufgliederung der niveaugleichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im SGB II und im SGB XII.

 

Rz. 2a

Durch die Einführung von Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene konnte das Konzept nicht durchgehalten werden. Die Bedarfsbegründung der Leistungen einerseits und die gesetzliche Regelung, nach der Einkommen bei Bildungs- und Teilhabeleistungen erst berücksichtigt wird, wenn kein Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft mehr Anspruch auf andere Leistungen hat (vgl. § 19), andererseits, lassen ggf. Bedarfsgemeinschaften entstehen, die aus einzelnen Kindern bestehen. Das hindert allerdings nicht den grundsätzlichen Ansatz der Überführung von Bedarfsgemeinschaften in das gewöhnliche unterstützungsfreie Leben.

 

Rz. 3

Zugleich werden die erwerbsfähigen Personen mit den möglichen Eingliederungsleistungen verknüpft. Anders als bislang in der Sozialhilfe erhalten die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten damit unmittelbaren Zugang zu allen Leistungen, die dazu geeignet oder erforderlich sind, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erreichen. Damit sind die grundsätzlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Integration der erwerbsfähigen Personen in eine selbständige Tätigkeit oder unselbständige, möglicherweise sogar sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auch gelingen kann.

 

Rz. 4

Bestehen bleibt hingegen die Problematik, dass erwerbsfähigen Personen in Deutschland allein aus ihrer unterschiedlichen jüngeren Vergangenheit heraus Eingliederungsleistungen auf völlig unterschiedliche Weise und aus differenziertem Gedankengut heraus zuteil werden. In etwa denselben Zugang zum Eingliederungsangebot haben die dem arbeitslosenversicherungspflichtigen Personenkreis zugehörigen Arbeitnehmer. Es gibt also ehemals versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die bereits arbeitslos geworden sind und bei denen nicht entschieden ist, ob sie in der Zeit, während der sie Versicherungsleistungen beanspruchen können, wieder ins Arbeitsleben zurückkehren können. Sie werden von den Agenturen für Arbeit betreut, die den Beitragszahlern, also der Versichertengemeinschaft, verpflichtet sind. Personen ohne Anspruch auf Versicherungsleistungen werden von den Grundsicherungsstellen nach dem SGB II betreut. Die Betreuung kann auch wechseln, z. B. während einer Sperrzeit nach dem SGB III bei Beziehern von Arbeitslosengeld (Alg), die während des Ablaufs der Sperrzeit auf Grundsicherungsleistungen zum Lebensunterhalt angewiesen sind. Seit dem 1.1.2017 ist die Betreuung der sog. Aufstocker, die ergänzend zum Alg als Versicherungsleistung nach dem Recht der Arbeitsförderung ergänzend Alg II nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten, weil sie ihren Bedarf und den der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen mit dem Alg und ggf. weiterem Einkommen nicht decken können, auf die Agenturen für Arbeit übergegangen, eine entsprechende gesetzliche Regelung hat der Gesetzgeber in § 5 getroffen.

 

Rz. 5

Die Anspruchsvoraussetzungen werden personenbezogen definiert. Dem Alter nach reicht die Leistungsberechtigung von der Vollendung des 15....

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge