Rz. 1

Das Sechste Kapitel enthält datenschutzrechtliche Regelungen und Bestimmungen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten. Dafür sind 3 Gesichtspunkte maßgebend: Die Aufgaben nach dem SGB II werden durch unterschiedliche Träger ausgeführt. Die Träger sollen keine eigenen Einrichtungen und Dienste schaffen, soweit beauftragte Dritte diese zur Verfügung stellen oder schaffen können. Die Träger sollen sich gegenseitig die Informationen übermitteln, die der jeweils andere Träger zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Es liegt am Gesetzgeber, die Vorschriften so auszugestalten, dass datenschutzrechtliche Mängel ausgeschlossen werden. Informationstechnische Möglichkeiten sollen auch ausgeschöpft werden, um Leistungsmissbrauch aufzudecken und einzudämmen. Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 ist die gemeinsame Einrichtung als verantwortliche Stelle für den Schutz der Sozialdaten nach § 67 Abs. 9 SGB X bestimmt worden. Verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik ist weiterhin die Bundesagentur für Arbeit.

Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist eine Rechtsvereinfachung im 6. Kapitel nicht realisiert worden.

 

Rz. 2

Das Thema Datenschutz sorgt seit Bekanntwerden der ersten Entwürfe zum SGB II und ihrer praktischen Umsetzung für öffentliche Aufregung. Kritisiert werden insbesondere die umfangreichen Antragsformulare, die nach Ansicht von Datenschützern zu sehr in die Persönlichkeitssphäre der Antragsteller eingreifen. Seither wird den datenschutzrechtlichen Bestimmungen besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Durch das Kommunale Optionsgesetz sind gegenüber der durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt verabschiedeten Fassung des SGB II zahlreiche Ergänzungen und Präzisierungen vorgenommen worden, um eine möglichst weitreichende Rechtsklarheit zu gewährleisten und Rechtssicherheit für die Beteiligten zu schaffen. Befürchtungen kritisieren nach Inkrafttreten des SGB II eine mangelnde Unterscheidung von Mitgliedern in einer Bedarfs- und lediglich in einer Haushaltsgemeinschaft, das Fehlen eines anonymisierten Vordruckes für eine Verdienstbescheinigung, aus der der Arbeitgeber den Zweck nicht erkennen kann, und den möglichen Aufbau einer Vermieterdatenbank. Weitere für die Praxis relevante Erweiterungen enthält das SGB II-Fortentwicklungsgesetz, das insoweit am 1.8.2006 in Kraft getreten ist. Mit der verschärften Bekämpfung von Leistungsmissbrauch sind vor allem Hausbesuche durch die Außendienste der Behörden in das Visier der Datenschützer gerückt.

 

Rz. 3

Generell wird die Datenübermittlung an beauftragte Dritte im Rahmen der Erforderlichkeit zur Erfüllung der beauftragten Aufgaben zugelassen. Ebenso dürfen die originären Träger nichtöffentliche dritte Stellen mit Datentransferaufgaben beauftragen (Outsourcing von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten).

Eine Sonderregung enthält § 50 für extern beauftragte ärztliche oder psychologische Untersuchungen oder Begutachtungen. Dann ist eine Datenübermittlung zur Erfüllung des Auftrags zulässig.

 

Rz. 3a

Seit dem 1.8.2016 dürfen alle Jobcenter die übermittelten Daten nach § 282b Abs. 4 für die Ausbildungsvermittlung im laufenden Kalenderjahr nutzen (§ 50 a).

 

Rz. 4

Eine einheitliche, zum SGB III kompatible Kundennummer soll gewährleisten, dass Bezieher von Leistungen nach dem SGB II unabhängig von ihrer Herkunft (z. B. aus dem Versicherungssystem Arbeitslosengeld) und Trägerzugehörigkeit jederzeit identifiziert werden können und insbesondere ein Mehrfachbezug von Leistungen bei räumlich voneinander getrennten Jobcentern verhindert wird. Eine solche Kundennummer ist Grundvoraussetzung für eine elektronische Kundenkarte auch für die Arbeitslosenversicherung und die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

 

Rz. 5

Eine Ermächtigung zu einer Rechtsverordnung zu detaillierteren Bestimmungen über die Datenerhebung und Datenverarbeitung der Träger der Grundsicherung soll gewährleisten, dass ohne förmliches Gesetzgebungsverfahren Korrekturen vorgenommen werden können, falls Rechtsunsicherheiten insbesondere durch Rechtsprechung auftreten sollten.

 

Rz. 6

Datenabgleichsysteme haben sich in besonderer Weise dabei bewährt, nicht rechtmäßigen Leistungsbezug bei unterschiedlichen sozialen Sicherungssystemen aufzuspüren. Dabei genügen einige wenige Basisdaten, denen bei Übereinstimmung eine genauere Überprüfung der tatsächlichen Gegebenheiten folgen kann. Dazu werden Anfragedatensätze mit Basisdaten aus der Grundsicherung generiert. Wird beim maschinellen Datenabgleich festgestellt, dass für denselben Quartalszeitraum auch eine andere in den Datenabgleich einbezogene Leistung bezogen wurde, wird eine elektronische Überschneidungsmitteilung erzeugt, aufgrund derer vor Ort in der Grundsicherungsstelle üb...

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