0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG) v. 17.12.2018 (BGBl. I S. 2583) mit Wirkung zum 1.1.2019 in das SGB II eingefügt.

Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelte ausschließlich ein Außerkrafttreten des § 16i mit Wirkung zum 1.1.2025. Das bedeutete, dass Förderungszeiträume vor dem 1.1.2025 beginnen dürfen aber auch müssen, und dann über den 31.12.2024 hinaus andauern und weiterlaufen. Die Gesetzesbegründung selbst führt aus, dass Förderungsleistungen daher längstens bis zum 31.12.2029 erbracht werden können.

Danach wäre § 16i mit Wirkung zum 1.1.2025 außer Kraft getreten. Durch die Streichung des § 81 wird § 16i entfristet und die Teilhabe am Arbeitsmarkt als dauerhaftes Instrument zur Eingliederung in Arbeit im SGB II etabliert.

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