0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) zum 1.4.2011 neu gefasst worden. Sie war zuvor inhaltlich in § 34 integriert. Die bisherige Vorschrift § 34a wurde mit im Wesentlichen gleichen Wortlaut § 34b.

Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) wurden mit Wirkung zum 1.8.2016 die Überschrift und die Abs. 1 und 2 geändert, Abs. 3 wurde neu gefasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift schafft eine eigenständige Rechtsgrundlage dafür, dass auch von dem Verursacher rechtswidrig gewährter Leistungen an einen Dritten Ersatz der gezahlten Leistungen einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung verlangt werden kann. Sie ergänzt damit § 34 über den Ersatz durch sozialwidriges Verhalten herbeigeführter rechtmäßiger Leistungen. Die Anwendung des § 34a in der vom 1.4.2011 bis 31.7.2016 geltenden Fassung war auf Sachverhalte beschränkt, die nach dem 1.4.2011 verwirklicht worden sind (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 26.9.2018, L 11 AS 923/15). Seit dem 1.8.2016 werden in den §§ 34, 34a auch einheitliche Begrifflichkeiten verwendet. Darüber hinaus ergänzt die Regelung die Erstattungsvorschriften in den §§ 45, 50 SGB X gegen den Begünstigten selbst. Mit Einführung des § 34a wird der Gesetzesbegründung zufolge der Grundgedanke des § 104 SGB XII in das SGB II aufgenommen und den besonderen Gegebenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende angepasst. Auch bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll derjenige zur Erstattung aller Leistungen in Anspruch genommen werden können, der zurechenbar eine unrechtmäßige Leistungsgewährung an Dritte verursacht hat. Die Regelung des neuen § 34a trägt damit dem praktischen Bedürfnis nach Inanspruchnahme des Verursachers Rechnung, da insbesondere bei Leistungsgewährung an minderjährige Kinder auch ein Anspruch gegenüber den gesetzlichen Vertretern bestehen kann. Dies führt auch zu einer Verbesserung der Durchsetzung von Forderungen, da deren Realisierung gegenüber einem (volljährigen) gesetzlichen Vertreter regelmäßig aussichtsreicher ist als gegenüber minderjährigen Personen. Im Übrigen gilt bei Eintritt der Volljährigkeit zugunsten der Schuldner § 1629a BGB, so dass insoweit eine Beschränkung auf das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen gegeben sein kann. Für die Person, die die rechtswidrige Leistungsgewährung an Dritte verursacht hat, sollen dieselben verfahrensrechtlichen Bedingungen gelten wie für die Person, die rechtswidrig begünstigt wurde und deren Leistung nach dem SGB X zurückgefordert wird. Darüber hinaus soll der Ersatzanspruch auch dann eingreifen, wenn die Bewilligung gegenüber rechtswidrig begünstigten Personen nicht aufgehoben werden kann. § 104 SGB XII stellt das Vorbild aus der Sozialhilfe für die Ersatzvorschrift dar. Darüber hinaus gilt für die Sozialhilfe § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB XII.

 

Rz. 3

Abs. 1 ermöglicht die Inanspruchnahme des Verursachers rechtswidrig erbrachter Leistungen an dritte Personen unabhängig davon, ob diese mit dem Verursacher in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen leben oder nicht. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit (BVerwG, Urteil v. 22.10.1992, 5 C 65.88; BSG, Urteil v. 7.11.2006, B 7b AS 8/06) eine Rückabwicklung u. a. nach §§ 45 ff. SGB X individuell in jedem Sozialleistungsverhältnis der Bedarfsgemeinschaft zu erfolgen habe und damit Bewilligungsbescheide auch gegenüber minderjährigen Kindern selbst ohne eigenes Verschulden aufzuheben seien. Deshalb könne ein minderjähriger Verursacher einer rechtswidrigen Leistungsgewährung im Ergebnis nicht besser gestellt werden als die Minderjährigen, die sich das Verschulden ihrer Vertreter lediglich zurechnen lassen müssten. Insoweit ist der Anspruch nicht auf Personen begrenzt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zu ersetzen sind Geld- und Sachleistungen, nicht aber Dienstleistungen. Dies ist seit dem 1.8.2016 auch im Wortlaut des Abs. 1 klargestellt. Abs. 1 Satz 2 präzisiert für Sachleistungen die Erstattung in Geld. Ein Gutschein kann zurückgegeben werden, wenn er nicht in Anspruch genommen wurde (Abs. 1 Satz 3). Damit wird dem praktischen Bedürfnis Rechnung getragen, dass ein noch nicht eingelöster Gutschein in Geld ersetzt werden müsste, obwohl der Betroffene keinen Nutzen daraus gezogen hat und der Gutschein rechtswidrig ausgestellt bleibt. Dagegen ist es plausibel, dass ein genutzter, also eingelöster Gutschein nicht zurückgegeben werden kann und deshalb in Geld zu erstatten ist.

Abs. 1 Satz 4 bestimmt, dass auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung in den Ersatzanspruch eingehen. Das betrifft nur die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Anwendung des § 40 Abs. 2 Nr. 5 hat insbesondere z...

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