Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Auskunftspflicht Dritter. Pflicht des geschiedenen Ehegatten zur Zahlung nachehelichen Unterhalts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Auskunft gem § 60 Abs 2 S 1 SGB 2 muss zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB 2 erforderlich sein. Es ist eine Güterabwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Leistungsträgers und den schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Auskunftsverpflichteten vorzunehmen. Eine Auskunftspflicht ist dann nicht gegeben, wenn feststeht, dass die Auskunft den Leistungsanspruch nicht (mehr) beeinflussen kann, weil er aus anderen, insbesondere rechtlichen Gründen nicht besteht. Das Auskunftsverlangen ist auch dann rechtswidrig, wenn feststeht, dass der Unterhaltsanspruch aus anderen Gründen als der mangelnden Leistungsfähigkeit des Auskunftspflichtigen nicht gegeben ist. Das Interesse des Klägers an der Geheimhaltung seiner Daten überwiegt dann das Auskunftsinteresse des Beklagten, wenn der Unterhaltsanspruch unabhängig von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ganz offensichtlich (evident) nicht besteht.

2. Für die Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens ist nicht erforderlich, dass alle für die Beurteilung des Leistungsanspruchs maßgebenden tatsächlichen Fragen geklärt sind. Scheidet die Unterhaltspflicht nach sorgfältiger Prüfung nicht ganz offensichtlich aus, sondern verbleiben Zweifel hinsichtlich des Bestehens, so bleibt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestehen. Welche Ermittlungen der Sozialgerichte zur Prüfung der Frage, ob eine Unterhaltspflicht besteht, anzustellen haben, ist stets im Einzelfall zu entscheiden.

3. Zur Prüfung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs gem §§ 1569, 1573, 1578b BGB.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 21. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beteiligten zu gleichen Teilen. Die Kosten des Klageverfahrens tragen der Beklagte zu zwei Dritteln und der Kläger zu einem Drittel.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Der 1949 geborene Kläger bezieht keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er war mit der im streitgegenständlichem Zeitraum im Leistungsbezug des Beklagten stehenden 1952 geborenen und 2012 verstorbenen B… N… (B.N.) von 1975 bis 2001 verheiratet. Der Kläger zahlte seiner ehemaligen Ehefrau bis einschließlich Dezember 2009 Unterhalt i.H.v. monatlich 391,00 EUR. Anschließend stellte er die Zahlungen ein. Ein Titel für diese Unterhaltszahlungen existierte nicht. Der Kläger ist wieder verheiratet.

Der Beklagte forderte den Kläger mit Bescheid vom 16.02.2010 auf, Auskünfte über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen und hierüber Nachweise vorzulegen. Er stützte das Auskunftsverlangen auf § 60 Abs. 2 SGB II. Der Kläger komme als Unterhaltspflichtiger für seine ehemalige Ehefrau in Betracht. Falls er wieder verheiratet sei, umfasse die Auskunftspflicht auch erforderliche Angaben zu dem von ihm nicht getrenntlebenden Ehegatten. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2010 zurück.

Der Kläger hat sein Begehren mit der am 17.03.2010 zum Sozialgericht Dresden (SG) erhobenen Klage weiterverfolgt. Ein Auskunftsanspruch könne schon deshalb nicht bestehen, weil § 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II auf § 1605 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verweise, weshalb ein Auskunftsanspruch nur gegenüber Verwandten in Betracht komme. Zudem scheitere der Auskunftsanspruch daran, dass kein Unterhaltsanspruch seiner ehemaligen Ehefrau mehr gegen ihn bestehe. Auch sei ein möglicher Unterhaltsanspruch verjährt.

Das SG hat mit Urteil vom 21.06.2011 den Bescheid des Beklagten vom 16.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2010 aufgehoben, soweit Belege über die Vermögensverhältnisse gefordert wurden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Aufforderung zur Auskunftserteilung sowie zur Vorlage von Einkommensbelegen sei § 60 Abs. 2 SGB II. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus sei Auskunftsberechtigter nicht lediglich die Agentur für Arbeit, sondern auch die ARGE. Entgegen der Ansicht des Klägers bestehe der Auskunftsanspruch nicht nur gegen Verwandte in gerader Linie. Der Kläger sei möglicherweise zum Unterhalt nach §§ 1569 ff. BGB verpflichtet. Er gehöre daher grundsätzlich auch zum Personenkreis der Auskunftsverpflichteten nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Der Personenkreis der Auskunftsverpflichteten werde allein durch § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II festgelegt. Er betreffe alle möglicherweise familienrechtlich verpflichteten Unterhaltsschuldner. Die vom Beklagten begehrte Auskunft sei auch zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Dieses Merkmal sei Ausfluss des verfassungsrechtlichen Überm...

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