Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bildung und Teilhabe. staatlich organisierter vierwöchiger Schulbesuch in den USA. mehrtägige Klassenfahrt iS des § 28 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 2. Anspruch auch bei Nichtbezug von Regelleistungen. Kostenerstattung nach berechtigter Selbsthilfe. kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage als statthafte Klageart

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus organisierten vierwöchigen Schulbesuch in den USA handelt es sich um eine mehrtägige Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen im Sinne des § 28 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB II. Der grundlegende Teilhabegedanke gebietet eine weite Auslegung des Begriffs der Klassenfahrt, weshalb auch ein vierwöchiger Schulbesuch im Ausland ohne weitere Teilnehmer derselben Klasse oder Jahrgangsstufe eine Klassenfahrt in diesem Sinne sein kann.

2. Ein Kostenerstattungsanspruch kann im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage geltend gemacht werden, wenn die leistungsberechtigte Person in Vorleistung gegangen ist (§ 30 S 1 SGB II).

3. Auch wenn an ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wegen fehlender Hilfebedürftigkeit keine Regelleistung zu gewähren ist, können trotzdem Leistungen nach § 28 SGB II bewilligt werden, wenn die entsprechenden Bedarfe nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig gedeckt sind.

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 22. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung einer Leistung für Bildung und Teilhabe nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), speziell für einen vierwöchigen Aufenthalt der Klägerin in den USA.

Die 1996 geborene Klägerin besuchte im Schuljahr 2013/2014 die elfte Klasse des C...-Gymnasiums in Z... Die zu diesem Zeitpunkt 17jährige Klägerin lebte mit ihrem Vater zusammen in Z... Für die Wohnung waren 400,00 € Miete zu zahlen. Der allein sorgeberechtigte Vater der Klägerin erhielt vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II zur Grundsicherung, unter anderem im Zeitraum vom 01.10.2013 bis 31.03.2014, konkret für die Zeit vom 01.10.2013 bis 30.11.2013 in Höhe von 603,40 € monatlich und zuletzt mit Änderungsbescheid vom 14.01.2014 für die Zeit vom 01.12.2013 bis 31.12.2013 in Höhe von 666,04 €, für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.01.2014 in Höhe von 648,87 € und für die Zeit vom 01.02.2014 bis 31.03.2014 in Höhe von 630,10 € monatlich. Die Klägerin selbst war durch monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 398,00 € in den Monaten Oktober und November 2013 sowie in Höhe von 334,00 € ab Dezember 2013 und Kindergeld in monatlicher Höhe von 184,00 € jeweils nicht hilfebedürftig und konnte ihren Bedarf selbständig decken. Das über den Bedarf hinausgehende Kindergeld wurde beim Vater der Klägerin unter Abzug der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € nur in den Monaten Oktober und November 2013 angerechnet, da es wegen der ab Dezember 2013 geringeren Höhe der Unterhaltszahlungen an die Klägerin (334,00 € statt 398,00 €) die Grenze von 30,00 € nicht mehr erreichte.

Am 03.09.2013 beantragte der Vater der Klägerin die Übernahme des Eigenanteils in Höhe von 150,00 € für eine vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus (SMK) geförderte Schulreise in die USA für die Zeit vom 28.09.2013 bis 26.10.2013. Das SMK hatte dafür ein Stipendienprogramm ins Leben gerufen, bei dem sich für diese Reise mehr als 300 Bewerber gemeldet hatten. Besonderes Anliegen war es dem SMK dabei, insbesondere Kinder aus Familien zu berücksichtigen, deren finanzielle Situation nicht ohne weiteres die Finanzierung eines Schulbesuchs im Ausland zugelassen hätte. Die Klägerin wurde im Juni 2013 als eine von 50 Schülern zu einem Auswahlgespräch eingeladen und erhielt am 02.07.2013 die Zusage des SMK für ein Teilstipendium in Höhe von 2.000,00 € für einen vierwöchigen Schulbesuch in den USA. Den Eigenanteil am Schülerstipendienprogramm in Höhe von 150,00 € sollte der Vater der Klägerin bis zum 20.09.2013 überweisen.

Mit Bescheid vom 17.09.2013 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für eine mehrtägige Schulfahrt der Klägerin ab. Es handele sich nicht um eine Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Mit Schreiben vom 19.09.2013 legte der Vater der Klägerin Widerspruch gegen die Ablehnung ein.

Die Klägerin nahm neben 19 weiteren Schülern aus Sachsen die Stipendienreise vom 28.09.2013 bis 26.10.2013 in die USA wahr. Aus der Klasse der Klägerin nahm kein weiteres Kind an der Reise teil, aber ein Schüler aus derselben Schule.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2013 als unbegründet zurück. Leistungen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB II seien nur für Kosten zu erbringen, die durch eine schulische Veranstaltung entstanden sind, die mit mehr al...

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