Entscheidungsstichwort (Thema)

Minderung des Arbeitslosengeldes. verspätete Meldung. frühzeitige Arbeitsuche. befristetes Arbeitsverhältnis. Notwendigkeit der persönlichen Arbeitsuchendmeldung. anderweitige Kenntniserlangung der BA. Übersendung Arbeitsvertrag als Anlage zu einem Leistungsantrag

 

Orientierungssatz

1. Meldet sich der Arbeitslose zur Aufnahme einer befristeten Beschäftigung unter Angabe des Endzeitpunkts aus dem Bezug von Arbeitslosengeld ab, bedarf es jedenfalls dann keiner persönlichen Arbeitsuchendmeldung, wenn dies von der Bundesagentur für Arbeit (BA) nicht ausdrücklich verlangt wird (vgl BSG vom 20.10.2005 - B 7a AL 50/05 R = BSGE 95, 191 = SozR 4-4300 § 37b Nr 2).

2. Eine Arbeitsuchendmeldung nach § 37b SGB 2 wird jedoch nicht dadurch entbehrlich, dass der Arbeitnehmer den schriftlichen Arbeitsvertrag, der die Befristung und den Endzeitpunkt des Arbeitsverhältnisses ausweist, als Anlage zu einem Antrag auf Fahrkostenbeihilfe bei der BA vorgelegt hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.05.2010; Aktenzeichen B 7 AL 43/08 R)

 

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 29. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist eine Minderung des Arbeitslosengelds wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung.

Der 1972 geborene Kläger absolvierte nach dem Abschluss der 10. Klasse von 1989 bis 1992 eine Ausbildung zum Landwirt. Einer kurzen Beschäftigung als Landwirt folgten von 1994 bis 1996 eine Umschulung zum Zimmerer und anschließend bis 2005 Beschäftigungen in diesem Beruf.

Am 23. Mai 2005 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. In seinem Antrag bestätigte er unterschriftlich, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Die Beklagte bewilligte ihm antragsgemäß ab dem 5. Juni 2005 Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 61,95 € täglich.

Am 20. Juli 2005 zeigte der Kläger bei der Beklagten schriftlich an, dass er ab dem 25. Juli 2005 bei der N D GmbH eine unbefristete Beschäftigung als Zimmerer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden aufnehme.

Der auf den 25. Juli 2005 datierte Arbeitsvertrag mit der N D GmbH enthält unmittelbar nach der Benennung der Arbeitsvertragsparteien unter der Überschrift "Tätigkeit" folgende Regelung: "Der Arbeitnehmer ist ab 25.07.2005 als Zimmerer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag wird ein viertel Jahr zur Probe und befristet bis zum 30.11.2005 abgeschlossen ..." (Fettdruck wie im Original).

Mit Bescheid vom 28. Juli 2005 hob die Beklagte die Bewilligung des Arbeitslosengelds mit Wirkung vom 25. Juli 2005 wegen der Arbeitsaufnahme auf. Der Bescheid enthält auf der Rückseite unter der Überschrift "Wichtige Hinweise", auf die am Ende der Vorderseite des Bescheids verwiesen wird, im dritten Absatz folgende Ausführungen: "Ab dem 01.07.2003 sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, sobald sie den Zeitpunkt der Beendigung Ihres Versicherungspflichtverhältnisses kennen. Die Meldepflicht entsteht z. B. bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis unverzüglich nach Zugang der Kündigung oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Stehen Sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder in einem anderen Versicherungspflichtverhältnis, müssen Sie sich drei Monate vor dessen Beendigung arbeitsuchend melden. Bitte beachten Sie, dass eine verspätete Meldung zu einer Verringerung der Höhe Ihres zukünftigen Leistungsanspruches führen kann."

Am 8. August 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten Fahrkostenbeihilfe für die bei der N D GmbH aufgenommene Beschäftigung und reichte als Anlage den Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2005 ein. In der BewA-Datenbank der Beklagten erfolgte daraufhin am 10. August 2005 folgender Eintrag: "Antrag auf FbH zur Arbeitsaufnahme ab 250705-301105 bei N D GmbH in C ..."

Am 14. November 2005 vermerkte ein Mitarbeiter der Beklagten, dass der Kläger telefonisch mitgeteilt habe, der Arbeitsvertrag sei bis zum 30. November 2005 befristet. Der Kläger habe vergessen, sich arbeitsuchend zu melden. Er sei auf eine unverzügliche persönliche Vorsprache hingewiesen worden.

Der Kläger meldete sich daraufhin am 15. November 2005 mit Wirkung zum 1. Dezember 2005 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Im Anschluss teilte er mit, dass er ab dem 1. Dezember 2005 seine Beschäftigung nur noch weniger als 15 Stunden wöchentlich ausübe. In seiner Stellungnahme zur Prüfung einer rechtzeitigen Arbeitsuchendmeldung gab er an, trotz intensiven Durchlesens des Arbeitsvertrages nicht bemerkt zu haben, dass dieser befristet sei. Erst durch einen Hinweis der Firma, dass viele Verträge befristet seien, habe er dies bemerkt und sich unmittelbar darauf bei der Beklagten gemeldet.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er sich entgegen § 37b...

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