Die Berechnung und die Zahlung der Beiträge nehmen vor für

 

1.

Wehrdienstleistende das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,

 

2.

Zivildienstleistende das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

[1] § 4 geändert durch Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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