Der Anspruch auf Leistungen ruht nach § 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V auch weiterhin, selbst wenn sich das Versicherungsverhältnis ändert. Dies gilt ungeachtet dessen, ob der Versicherte in dem neuen Versicherungsverhältnis ebenfalls verpflichtet ist, die Beitrage selbst zu zahlen (z. B. freiwillige Mitglieder, Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, Studenten, ggf. Rentenantragsteller), oder es sich geändert hat und ein anderer verpflichtet ist, den Beitrag zu zahlen (z. B. der Arbeitgeber bei Aufnahme einer Beschäftigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) bzw. keine Verpflichtung mehr zur Beitragszahlung besteht.[1]

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