Ist ein Verwaltungsakt (rechtswidrig nicht begünstigend) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen grundsätzlich längstens für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, an Stelle der Rücknahme der Antrag.[1]

Für den Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (rechtswidrig und begünstigend) gelten die Fristenregelungen des § 45 Abs. 3 SGB X.

Ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung kann in den Fällen des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X auch nach Ablauf der Frist von 10 Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von 10 Jahren am 15.4.1998 bereits abgelaufen, gilt dies mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.[2]

Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme für die Vergangenheit vor, muss die Behörde dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen veranlassen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.[3]

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