Damit die gesetzlich Krankenversicherten nicht allzu unterschiedlich finanziell belastet werden, werden bestimmte Risikounterschiede nach einem festgelegten Rechenschema durch das Bundesamt für Soziale Sicherheit ausgeglichen. Dies betrifft die Unterschiede zwischen den Krankenkassen

  • bei den beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder,
  • bei der Anzahl der familienversicherten Angehörigen,
  • in der Alters- und Geschlechtsstruktur ihrer Versicherten,
  • den Anteil der Rentner wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
  • die Morbidität/Krankheitsanfälligkeit des Versichertenbestands.

Ausgabenunterschiede zwischen den Krankenkassen sollen nicht ausgeglichen werden, wenn sie auf andere als die genannten Risikofaktoren zurückzuführen sind. Dies wird erreicht, indem der Beitragsbedarf einer Krankenkasse nicht an ihren tatsächlichen, sondern an standardisierten durchschnittlichen Leistungsausgaben aller Krankenkassen gemessen wird.

Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheitsfonds für jeden Versicherten eine Grundpauschale und einen risikoadjustierten Zu- oder Abschlag. Um unterschiedliche Belastungen der Krankenkassen zu berücksichtigen, die durch unterschiedliche Familienversichertenanteile entstehen, werden die standardisierten Leistungsausgaben nicht je Mitglied, sondern je Versicherten zugrunde gelegt. Verwaltungskosten, Mehr-, Ermessens- und Erprobungsleistungen, deren Höhe von der Krankenkasse selbst maßgeblich beeinflusst werden, werden in die Ausgleichsberechnung nicht mit einbezogen. Wichtigste Folge dieser Vorgehensweise ist, dass das Interesse der Krankenkasse an einem wirtschaftlichen Verhalten gestärkt wird. Mit den Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte werden auch die entsprechenden Aufwendungen zielgenau im RSA berücksichtigt.

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