Doppelfunktionale Hilfsmittel sind Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die sowohl den in §§ 23 und 33 SGB V als auch den in § 40 Abs. 1 SGB XI genannten Zwecken dienen können (§ 40 Abs. 5 Satz 1 SGB XI). Zu den aufgrund von § 40 Abs. 5 Satz 3 SGB XI bestimmten doppelfunktionalen Hilfsmitteln gehören nur die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die in einer der in Anlage 1 zu diesen Richtlinien aufgeführten Produktuntergruppen/Produktarten des Hilfs- bzw. Pflegehilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V bzw. § 78 SGB XI gelistet sind oder, wenn sie dort nicht gelistet sind, jedenfalls die Qualitätsanforderungen der betreffenden Produktuntergruppen/Produktarten des Hilfs- bzw. Pflegehilfsmittelverzeichnisses erfüllen.

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