Die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 27a Abs. 5 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beschlossenen Richtlinien bestimmen die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der den gesetzlichen Erfordernissen des § 27a Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 27a Absatz 4 SGB V entsprechenden ärztlichen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch künstliche Befruchtung.

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