§ 1 Definition des geplanten Eingriffs

 

(1) Der Eingriff umfasst die Implantation einer totalen oder partiellen Knieendoprothese

 

(2) Gegenstand des Zweitmeinungsverfahrens ist die Indikationsstellung zur Erstimplantation einer Knieendoprothese sowie die Indikationsstellung zur Revisionsoperation nach Implantation einer Knieendoprothese.

§ 2 Eingriffsspezifische Anforderungen an den Zweitmeiner

Zur Erbringung der Zweitmeinung für den Eingriff sind Fachärztinnen oder Fachärzte folgender Fachrichtungen berechtigt:

 

1.

Orthopädie und Unfallchirurgie,

 

2.

Orthopädie,

 

3.

Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie oder

 

4.

Physikalische und Rehabilitative Medizin

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