(1) Zur Indikationsstellung (auch im Wiederholungsfall) und im Behandlungsverlauf sind in den Fällen nach § 3 Absatz 1 (LDL-Apherese bei Hypercholesterinämie) folgende Sachverhalte für jeden Einzelfall zu dokumentieren:

  • Begründung der Indikation bzw. deren Fortdauern,
  • relevante Laborparameter und deren Verlauf,
  • Therapiemaßnahmen unter Angabe insbesondere der eingesetzten Arzneimittel, ihrer Dosierungen und der jeweiligen Behandlungsdauer,
  • unerwünschte Arzneimittelwirkungen, die zu einer Änderung oder einem Absetzen der jeweiligen medikamentösen Therapie geführt haben, belegt durch UAW-Meldung an die Arzneimittelkommission der dt. Ärzteschaft oder an das BfArM,
  • ggf. Kontraindikationen gegen bestimmte Arzneimittel.
 

(2) 1Zur Indikationsstellung (auch im Wiederholungsfall) und im Behandlungsverlauf sind in den Fällen nach § 3 Absatz 2 (LDL-Apherese bei isolierter Lp(a)-Erhöhung) folgende Sachverhalte für jeden Einzelfall unter Darlegung der Befunde zu dokumentieren:

  • Begründung der Indikation bzw. deren Fortdauern,
  • Angabe zur Art der progredienten kardiovaskulären Erkrankung (KHK und / oder pAVK und / oder zerebrovaskuläre Erkrankung),
  • Angabe zum klinischen Verlauf der Progredienz der Erkrankung(en),
  • bildgebende Dokumentation der Progredienz der kardiovaskulären Erkrankung,
  • relevante Laborparameter und deren Verlauf: mindestens Lp(a) und LDL,
  • Therapiemaßnahmen unter Angabe insbesondere der eingesetzten Arzneimittel, ihrer Dosierungen und der jeweiligen Behandlungsdauer,
  • unerwünschte Arzneimittelwirkungen, die zu einer Änderung oder einem Absetzen der jeweiligen medikamentösen Therapie geführt haben, belegt durch UAW-Meldung an die Arzneimittelkommission der dt. Ärzteschaft oder an das BfArM,
  • ggf. Kontraindikationen gegen bestimmte Arzneimittel.

2Aus der Dokumentation muss nachvollziehbar hervorgehen, dass jeweils eine Befundkonstellation vorliegt, für die es keine Therapiealternativen gibt und die Lp(a)- Apherese somit eine ultima-ratio-Behandlung darstellt.

 

(3) Zur Indikationsstellung (auch im Wiederholungsfall) und im Behandlungsverlauf sind in den Fällen nach § 3 Absatz 3 (Immunapherese bei rheumatoider Arthritis) folgende Sachverhalte für jeden Einzelfall zu dokumentieren:

  • Begründung der Indikation bzw. deren Fortdauern,
  • relevante Laborparameter und deren Verlauf, zusätzlich Verlauf validierter Aktivitätsscores,
  • Therapiemaßnahmen unter Angabe insbesondere der eingesetzten Arzneimittel, ihrer Dosierungen und der jeweiligen Behandlungsdauer,
  • unerwünschte Arzneimittelwirkungen, die zu einer Änderung oder einem Absetzen der jeweiligen medikamentösen Therapie geführt haben, belegt durch UAW-Meldung an die Arzneimittelkommission der dt. Ärzteschaft oder an das BfArM,
  • ggf. Kontraindikationen gegen bestimmte Arzneimittel.

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