Als Tag der Beitragszahlung im Sinne der RV-BZV gilt bei

  • Durchführung des Abbuchungsverfahrens der 1. Tag des Monats, in dem die Abbuchung vorgenommen werden soll, es sei denn, der Auftrag wird nicht ausgeführt bzw. abgebuchte Beiträge werden zurückgerufen;
  • Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Trägers der Rentenversicherung der 8. Tag vor der Wertstellung des Betrags auf dem Konto des Trägers der Rentenversicherung. Falls es für den Versicherten günstiger ist, der Tag der Einzahlung oder der Belastung des Kontos;
  • Zahlung durch Scheck der Tag der Absendung des Schecks, dessen Einlösung vorbehalten;
  • Barzahlung der Tag der Einzahlung.[1]
[1] Vgl. § 6 RV-BZV.

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