Die Verordnung gilt für die Zahlung von
- Beiträgen, die nicht nach den Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Krankenkassen (Einzugsstellen) einzuziehen sind und
- freiwilligen Beiträgen bei einem Aufenthalt im Ausland.[1]
Die Verordnung gilt nicht für die Zahlung von Beiträgen
- für Bezieher von Sozialleistungen,
- für Nachzuversichernde,
- zur Auffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs,
- zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters und
- für Künstler und Publizisten (diese zahlen an die Künstlersozialkasse).[2]
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