Die Verordnung gilt für die Zahlung von

  • Beiträgen, die nicht nach den Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Krankenkassen (Einzugsstellen) einzuziehen sind und
  • freiwilligen Beiträgen bei einem Aufenthalt im Ausland.[1]

Die Verordnung gilt nicht für die Zahlung von Beiträgen

  • für Bezieher von Sozialleistungen,
  • für Nachzuversichernde,
  • zur Auffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs,
  • zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters und
  • für Künstler und Publizisten (diese zahlen an die Künstlersozialkasse).[2]

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