Für Menschen mit Behinderungen in Werkstätten, Anstalten, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen ist als beitragspflichtige Einnahme mindestens ein Betrag von 80 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: 2.828 EUR/West bzw. 2.772 EUR/Ost; 2023: 2.716 EUR/West bzw. 2.632 EUR/Ost) zugrunde zu legen.[1] Gleiches gilt für Menschen mit Behinderung, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem SGB IX anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderung oder nach einer Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX in einem Inklusionsbetrieb[2] beschäftigt sind.

Für Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder im Rahmen einer unterstützten Beschäftigung nach § 55 SGB IX individuell betrieblich qualifiziert werden, bestimmt § 162 Nr. 3 SGB VI 20 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: 707 EUR/West bzw. 693 EUR/Ost; 2023: 679 EUR/West bzw. 658 EUR/Ost) als beitragspflichtige Einnahme.[3]

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