Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs (538,01 bis 2.000 EUR) bildet eine abgesenkte Beitragsbemessungsgrundlage die beitragspflichtige Einnahme.[1]

Je näher das tatsächliche Arbeitsentgelt am oberen Ende des Übergangsbereichs liegt, desto geringer wird die Minderung der Beitragsbemessungsgrundlage.

Für die spätere Rentenberechnung wird dennoch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt berücksichtigt. Für Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, kommt die besondere Beitragsregelung im Übergangsbereich nicht zum Tragen.

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