Bei Vorruhestandsgeldbeziehern ist das Vorruhestandsgeld beitragspflichtige Einnahme.[1]

Die beitragspflichtigen Einnahmen selbstständig Tätiger werden in § 165 SGB VI geregelt.

Für freiwillig Versicherte in der Rentenversicherung sind nur Mindest- und Höchstbeitragsbemessungsgrundlagen bestimmt. Die Mindestbemessungsgrundlage beträgt bundeseinheitlich das Zwölffache der am 1.1. des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze (2024: 538 EUR monatlich bzw. 6.456 EUR jährlich). Die Höchstbeitragsbemessungsgrundlage bildet die für die Rentenversicherung gültige Beitragsbemessungsgrenze. Abhängig vom Wohnort des Versicherten kann dies entweder die Beitragsbemessungsgrenze West oder die Beitragsbemessungsgrenze Ost sein.

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