Bei Personen, die Entgeltersatzleistungen beziehen, sind 80 % des der Leistung zugrunde liegenden auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung begrenzten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens beitragspflichtige Einnahme.[1] Davon sind 80 % eines neben der Leistung erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts abzuziehen. Wird neben einer anderen Sozialleistung gleichzeitig Krankengeld gezahlt, bleibt das dem Krankengeld zugrunde liegende Einkommen unberücksichtigt.[2] Somit ist aus einem Krankengeld-Spitzbetrag kein Beitrag zur Rentenversicherung zu zahlen.

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