Die Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Die Beiträge zur Rentenversicherung bemessen sich aus dem gezahlten Taschengeld sowie dem Wert der Sachbezüge. Das Taschengeld gilt dabei nur bis zur Höhe von 6 % der Beitragsbemessungsgrenze West (2024: 453 EUR; 2023: 438 EUR) als angemessen.

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