Sonderregelungen gelten für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt beschäftigt werden. Dies gilt auch für vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika ohne Arbeitsentgelt.[1] Hierbei handelt es sich stets um Fälle der sog. Geringverdienerregelung. Als beitragspflichtige Einnahmen bei diesem Personenkreis ist mindestens ein Betrag von 1 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: 35,35 EUR/West bzw. 34,65 EUR/Ost; 2023: 33,95 EUR/West bzw. 32,90 EUR/Ost) zu berücksichtigen.

[1]

S. Praktikanten.

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