Zusammenfassung

 
Begriff

Im Rahmen der Neuordnung des Hinterbliebenenrechts zum 1.1.2002 wurde u. a. für Eheleute die Möglichkeit geschaffen, während der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaften zu gleichen Teilen partnerschaftlich aufzuteilen (sog. Renten- oder Ehegattensplitting). Hierdurch wird auf einen Hinterbliebenenrentenanspruch zugunsten der eigenen Rentenanwartschaften verzichtet.

Wird ein Ehegattensplitting durchgeführt, erhält die Witwe bzw. der Witwer unter den gleichen Voraussetzungen eine Erziehungsrente wie geschiedene Versicherte, wenn sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen.

Die Möglichkeit des Rentensplittings besteht auch für Lebenspartner eingetragener Lebenspartnerschaften.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Grundlagen für das Rentensplitting unter Ehegatten enthalten die §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und 120a bis 120e SGB VI. Weitere wichtige Rechtsgrundlagen sind u. a. § 76c SGB VI (Zuschläge/Abschläge an Entgeltpunkten) und § 52 Abs. 1a SGB VI (Wartezeitmonate).

1 Versorgungssystem

1.1 Verheiratete/Verwitwete

Nach dem bis zum 31.12.2001 gültigen System der Versorgung von Verheirateten und Verwitweten erhielt zu Lebzeiten jeder der beiden Ehegatten seine eigene Versichertenrente. Verstarb einer der beiden Ehegatten, wurde dem anderen zu seiner eigenen Versichertenrente eine Hinterbliebenenrente gewährt. Diese Hinterbliebenenrente wurde von der Versichertenrente des Verstorbenen abgeleitet. Auf die Hinterbliebenenrente wurde eigenes Einkommen – ggf. auch die eigene Versichertenrente – des Überlebenden im Rahmen der Einkommensanrechnung angerechnet. Hat der überlebende Ehegatte wieder geheiratet, fiel die Hinterbliebenenrente weg.

 
Hinweis

Erwirtschaftung einer eigenständigen Rentenleistung

Durch das Rentensplitting wird eine höhere eigenständige Rentenleistung für den Ehegatten oder Lebenspartner erwirtschaftet, der während der Ehezeit die niedrigeren Rentenanwartschaften erworben hat.

Da sich ein Rentensplitting auf die eigene Versichertenrente auswirkt, unterliegt eine hieraus erwachsende Rentensteigerung nicht der Einkommensanrechnung und fällt auch nicht bei Wiederverheiratung bzw. Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft weg.

Auf der anderen Seite mindert sich durch das Rentensplitting die Rente des Ehegatten bzw. Lebenspartners, der die höheren Rentenanwartschaften während der Ehezeit bzw. Lebenspartnerschaftszeit erworben hat.

1.2 Lebenspartner eingetragener Lebenspartnerschaften

Seit 1.1.2005 ist die Möglichkeit des Rentensplittings auf Lebenspartner eingetragener Lebenspartnerschaften[1] ausgeweitet. Seit dem 1.10.2017 kann keine neue Lebenspartnerschaft mehr begründet werden. Vielmehr können gleichgeschlechtliche Personen fortan die Ehe schließen. Am 30.9.2017 bestehende Lebenspartnerschaften bestehen fort bzw. die Lebenspartner entscheiden sich für eine Umwandlung in eine Ehe.

[1] Eingetragene Lebenspartnerschaften konnten frühestens seit 1.8.2001 begründet werden.

2 Voraussetzung

2.1 Erklärung der Ehegatten/Lebenspartner

Die Ehegatten bzw. Lebenspartner müssen durch eine gemeinsame Erklärung bestimmen, dass die von ihnen in der Ehezeit bzw. Lebenspartnerschaftszeit erworbenen Rentenansprüche zu gleichen Teilen zwischen ihnen aufgeteilt werden. Verstirbt ein Ehegatte bzw. Lebenspartner, kann diese Erklärung von dem überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner alleine vorgenommen werden.

Das Rentensplitting ist zulässig, wenn

  • die Ehe/Lebenspartnerschaft nach dem 31.12.2001 geschlossen/begründet wurde oder
  • die Ehe/Lebenspartnerschaft am 31.12.2001 bestand und beide Ehegatten nach dem 1.1.1962 geboren sind.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein Rentensplitting nicht zulässig. Anstelle des Rentensplittings haben die Ehegatten Anspruch auf Weitergeltung des am 31.12.2001 gültigen Hinterbliebenenrechts.

2.2 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten

Weitere Voraussetzung für das Rentensplitting sind 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten auf dem Versicherungskonto jedes Ehepartners bzw. Lebenspartners. Hierdurch soll vermieden werden, dass Bezieher von Einkommen außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung vom Splitting bevorzugt werden. Zu den Beziehern von Einkommen außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung zählen z. B. Beamte, Richter oder Soldaten. Wird das Rentensplitting nach dem Tod eines Ehegatten bzw. Lebenspartners erklärt, müssen die 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten allein beim Überlebenden vorhanden sein.

2.3 Splitting zu Lebzeiten beider Ehegatten/Lebenspartner

Die Ehegatten bzw. Lebenspartner können sich für das Rentensplitting erst entscheiden, wenn das Versicherungsleben abgeschlossen ist. Das ist der Fall, wenn

  • beide Ehegatten bzw. Lebenspartner erstmalig nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters haben oder
  • ein Ehegatte bzw. Lebenspartner erstmalig nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, den Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters und der andere Ehegatte bzw. Lebenspartner die Regelaltersgrenze erreicht hat.
 
Praxis-Beispiel

Bestimmen des Anspruchsbeginns

Die Ehe wurde am 3.5.2005 geschlossen.

Der Ehemann bekommt ab 1.7.2022 eine Altersrente für langjährig Versicherte als Vollrente. Die Regelaltersgren...

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