Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten. Den Bundesbeiträgen werden Beitragszeiten im Beitrittsgebiet gleichgestellt. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten, für die tatsächlich keine Beiträge gezahlt worden sind, jedoch Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten für mehrere Kinder vorliegen.

Gleichstellungsregelungen gibt es für weitere Zeiten, z.B. für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz.

Beiträge sind unabdingbare Voraussetzung für einen Leistungsanspruch[1]; im Ausnahmefall reicht schon ein Beitrag.

Keine Beitragszeiten in diesem Sinne sind die im Gesetz als Beiträge bezeichneten Zahlungen zum Ausgleich von Rentenminderungen oder bei Abfindung aus betrieblicher Altersversorgung, um durch Zuschläge an Entgeltpunkten eine höhere Rente herbeizuführen.[2] Sie zählen daher nicht mit, wenn es um die versicherungsmäßigen Voraussetzungen für eine Leistung aus der Rentenversicherung geht.

Bei Beiträgen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs und für Pauschalbeiträge der Arbeitgeber bei einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung[3] sind die hierfür anzusetzenden Entgeltpunkte in Monate umzurechnen. Sie zählen daher für die Wartezeit mit.

1.1 Zeiten mit vollwertigen Beiträgen und beitragsgeminderte Zeiten

Die Unterscheidung der Beitragszeiten hat ausschließlich für die Rentenberechnung – genauer für die Bewertung von beitragsfreien Zeiten – Bedeutung. Sie hat Bedeutung in

Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung gelten als beitragsgeminderte Zeiten.

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