Zusammenfassung

 
Begriff

Rentenminderungen in Form von Rentenabschlägen bei vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten können durch Beitragszahlungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die gezahlten Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet und bei der Rentenberechnung als Zuschlag neben den aus den zurückgelegten Versicherungszeiten ermittelten Entgeltpunkten berücksichtigt.

Der Beitrag zum Ausgleich der Rentenminderung kann von Versicherten selbst oder auch von Dritten für Versicherte gezahlt werden, z. B. vom Arbeitgeber im Rahmen von Sozialplänen oder Abfindungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: § 187a SGB VI ist die gesetzliche Regelung für die Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung. Aus diesen Beiträgen resultieren Zuschläge an Entgeltpunkten gem. §§ 66 Abs. 1 Nr. 5, 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. 76a Abs. 1 und 3 SGB VI. Die besondere Rentenauskunft zur Berechnung der Ausgleichsbeiträge ist in § 109 Abs. 1 Sätze 2, 3 und Abs. 5 Sätze 4 und 5 SGB VI geregelt.

1 Voraussetzungen

1.1 Beabsichtigter vorzeitiger Altersrentenbezug

Zunächst müssen Versicherte erklären, eine Altersrente vorzeitig – also mit Rentenabschlägen – beanspruchen zu wollen.

1.1.1 Absichtserklärung

Die Erklärung, dass der Versicherte beabsichtigt, vorzeitig Altersrente zu beziehen, kann formlos erfolgen. Sie erfolgt in der Regel im Zuge der Beantragung der erforderlichen Rentenauskunft beim Rentenversicherungsträger.

Ob die Altersrente tatsächlich zum beabsichtigten Zeitpunkt beansprucht wird, ist für die Rechtswirksamkeit gezahlter Ausgleichsbeiträge unerheblich. Möglich ist somit auch, nach der Zahlung der Beiträge die Altersrente zu einem späteren Zeitpunkt, also mit geringeren Rentenabschlägen oder ganz ohne Rentenabschläge, in Anspruch zu nehmen. In jedem Fall bewirkt die Beitragszahlung eine Erhöhung der (Alters-)Rente.

1.1.2 Vorzeitige Altersrente

Altersrenten können dann vorzeitig beansprucht werden, wenn nach der Anspruchsnorm der jeweiligen Rentenart eine vorzeitige Inanspruchnahme möglich ist. In diesem Zusammenhang ist die Anhebung der Altersgrenzen zu beachten.

Wird eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen, mindert sie sich – über den Zugangsfaktor – um 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme. Kann eine Rente bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden, aber ohne, dass dieser Rentenbezug "vorzeitig" ist und somit keine Rentenabschläge hätte[1], ist eine Ausgleichszahlung für diese Rente nicht möglich.

 
Hinweis

Rentenminderungen bei Erwerbsminderungsrenten

Rentenminderungen, die bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund eines vorzeitigen Beginns entstehen, können nicht durch eine Beitragszahlung ausgeglichen werden.

1.2 Besondere Rentenauskunft

Um eine Ausgleichszahlung leisten zu können, muss zunächst eine besondere Rentenauskunft beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. In der Regel wird diese Auskunft zum Ausgleich der Rentenminderung erst ab Vollendung des 50. Lebensjahres erteilt (bis zum 30.6.2017 das 55. Lebensjahr). Erklären Versicherte, dass sie ein berechtigtes Interesse an der besonderen Rentenauskunft haben, kann der Rentenversicherungsträger diese auch vor dem vollendeten 50. Lebensjahr erteilen. So könnte z. B. allgemein dem Rentenversicherungsträger gegenüber dargelegt werden, dass der Arbeitgeber Mittel für seine Beschäftigten bereits vor Vollendung des 50. Lebensjahres zur Verfügung stellen will, damit diese die Abschläge aus einem beabsichtigten vorzeitigen Altersrentenbezug ausgleichen können. Besondere Nachweise dürfte der Rentenversicherungsträger im Regelfall nicht verlangen.

In der Auskunft wird u. a. dargestellt, wie hoch der Rentenabschlag zu dem gewünschten Rentenbeginn ist und welcher Beitragsaufwand erforderlich ist, um diesen Abschlag auszugleichen.

1.2.1 Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung für vorzeitige Altersrente

Die Auskunft erteilt der Rentenversicherungsträger nicht, wenn bereits zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Altersrente offensichtlich ausgeschlossen ist. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Versicherte selbst mit zukünftigen Zeiten die wartezeit- oder versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllen können.

1.2.2 Beitragszeiten bis zum beabsichtigten Rentenbeginn

Um prognostisch zu berechnen, wie hoch der Rentenabschlag zum beabsichtigten Rentenbeginn voraussichtlich sein wird, werden in der Auskunft zum Ausgleich der Rentenminderung auch künftige Beitragszeiten bis zum beabsichtigten Rentenbeginn zugrunde gelegt. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten ist grundsätzlich von einer fiktiven Beitragszahlung nach einem vom Arbeitgeber bescheinigten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt auszugehen.

1.2.3 Keine Verpflichtung zur Beitragszahlung

Die Auskunft ist zwar Grundlage für die Beitragszahlung zum Ausgleich von Rentenminderungen. Allerdings verpflichtet sie Versicherte nicht zur Zahlung.

2 Höhe der Beitragszahlung

Der Umfang der Beitragszahlung ist begrenzt auf den Ausgleich der (voraussichtlichen) Minderung an persönlichen Entgeltpunkten zum Zeitpunkt des beabsichtigten Rentenbeginns auf der Grundlage der besonderen Rentenauskunft. Die Höhe des Beitragsaufwands ermittelt sich aus den g...

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