Begriff

Die Höhe einer Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung ist vor allem davon abhängig,

  • in welchem Verhältnis das individuelle (versicherte) Arbeitsentgelt oder -einkommen zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten gestanden hat,
  • wie lange Beiträge entrichtet wurden,
  • welche Rentenart in Anspruch genommen wird und
  • mit welcher Altersgrenze die Rente beginnen soll.

Die gesetzliche Rente ist an die Entwicklung der Löhne und Gehälter gebunden. Sie wird in der Regel zum 1.7. eines jeden Jahres angepasst.

Für alle Zweige der gesetzlichen Rentenversicherung gilt dieselbe Rentenberechnungsformel. Für Renten oder Rententeile, die auf Beitragszahlungen im Beitrittsgebiet beruhen, gelten bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse noch besondere Vorschriften. Zudem ergibt sich für im Bergbau beschäftigte Arbeitnehmer aufgrund von Sonderregelungen ein höheres Rentenniveau.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Formel für die Berechnung der monatlichen Rente und ihre einzelnen Berechnungselemente sind in §§ 64 bis 68a, 77, 254b bis 255a und § 264 c SGB VI geregelt. Die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte regeln insbesondere §§ 70 bis 76d, 256 bis 259a SGB VI und §§ 261 bis 264b SGB VI. Die Anpassung der Renten durch die Bestimmung eines neuen aktuellen Rentenwerts richtet sich nach §§ 68 und 68a – die Anpassung erfolgt jährlich durch Verordnung oder Gesetz. Für die Berechnung von knappschaftlichen Renten (Beschäftigungszeiten im Bergbau) sind Besonderheiten in §§ 79 bis 87 und 265 SGB VI geregelt.

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