Der Rentenartfaktor beträgt dementsprechend für persönliche Entgeltpunkte bei:

 
Altersrenten und Renten wegen voller Erwerbsminderung
(bis 31.12.2000: Erwerbsunfähigkeitsrenten)
1,0

Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung

Berufsunfähigkeitsrenten aus der Zeit vor 2001:

0,5

0,6667
Erziehungsrenten 1,0
kleinen Witwen-/Witwerrenten  
bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach dem Tod des Ehegatten (Sterbevierteljahr) 1,0
anschließend (ab 4. Kalendermonat) 0,25
Dieser Faktor gilt für Geschiedenenrenten sofort ab Rentenbeginn.  
großen Witwen-/Witwerrenten  
bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach dem Tod des Ehegatten 1,0
anschließend (ab 4. Kalendermonat) 0,55
Dieser Faktor gilt für Geschiedenenrenten sofort ab Rentenbeginn.  
Für Todesfälle vor 2002 gilt noch ein Faktor von 0,6
Wurde die Ehe vor 2002 geschlossen und ist einer der Ehegatten vor dem 2.1.1962 geboren, bleibt es bei dem Faktor von 0,6
Halbwaisenrenten 0,1
Vollwaisenrenten 0,2

Für die knappschaftliche Rentenversicherung gelten wegen des dort höheren Rentenniveaus andere Rentenartfaktoren.

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