Begriff

Renten und andere Leistungen aus der Rentenversicherung werden nur auf Antrag gewährt. Die rechtzeitige Antragstellung auch bei einem unzuständigen Leistungsträger oder bei einer zur Annahme von Anträgen auf Sozialleistungen berechtigten Stelle genügt, um Fristen zu wahren. Der Eingang des Rentenantrags bei einer dieser Stellen steht dem Eingang bei dem für die Leistungsgewährung zuständigen Rentenversicherungsträger gleich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: § 19 Satz 1 SGB IV legt fest, dass Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nur auf Antrag gewährt werden. § 16 SGB I besagt, dass die Anträge auch von einem unzuständigen Leistungsträger entgegengenommen werden können. Der Rentenbeginn und die damit zusammenhängenden Antragsfristen sind im § 99 SGB VI geregelt. Krankengeldbezieher können nach § 51 SGB VI von der Krankenkasse zur Antragstellung aufgefordert werden. Bezieher von Bürgergeld sind gemäß § 12a SGB II verpflichtet, einen Rentenantrag zu stellen. Die Aufforderung zur Rentenantragstellung für Bezieher von Arbeitslosengeld ist in § 145 SGB III geregelt.

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