Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation in der Rentenversicherung gelten als Antrag auf eine Rente, wenn

  • der Versicherte teilweise oder voll erwerbsgemindert oder im Bergbau vermindert berufsfähig und
  • die Maßnahme entweder nicht erfolgreich gewesen ist oder keinen Erfolg verspricht.

Diese Fiktion ist insofern wesentlich, weil ein Krankengeldbezieher von der Krankenkasse aufgefordert werden kann, innerhalb von 10 Wochen einen Rehabilitationsantrag zu stellen[1], der im Einzelfall als Rentenantrag gelten kann. Die Rechtsfolgen entsprechen denen bei einer Aufforderung zur Stellung des Antrages auf Regelaltersrente.

Auch die Agentur für Arbeit kann einen Bezieher von Arbeitslosengeld auffordern, einen solchen Antrag innerhalb eines Monats zu stellen.[2] Wird der Antrag auf Rehabilitationsmaßnahmen fristgemäß gestellt, gilt er im Zeitpunkt der Antragstellung auf das Arbeitslosengeld (somit rückwirkend) als gestellt. Andernfalls besteht vom Tage nach Ablauf der Frist an solange kein Leistungsanspruch, bis ein Reha-Antrag oder Rentenantrag gestellt wird.

Bezieher von Bürgergeld sind verpflichtet, einen Reha-Antrag zu stellen. Kommen sie Ihrer Verpflichtung nicht nach, können die entsprechenden Anträge vom Leistungsträger gestellt werden.

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