Begriff

Die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung werden in der Regel jeweils zum 1.7. eines Jahres entsprechend der Einkommensentwicklung angepasst. Die Rentenanpassung erfolgt, indem in der Rentenformel der bisherige aktuelle Rentenwert (West) oder aktuelle Rentenwert (Ost) durch einen neuen aktuellen Rentenwert bzw. aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird. Durch die Vervielfältigung des aktuellen Rentenwerts mit

  • den persönlichen Entgeltpunkten und
  • dem je nach Rentenart unterschiedlichen Rentenartfaktor

wird der monatliche Betrag der Rente berechnet.

Im Rahmen des sog. Anpassungsverbundes folgen auch Leistungen in der Alterssicherung der Landwirte sowie in der Unfallversicherung der Entwicklung der Renten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Rentenanpassung richtet sich nach den §§ 65, 68 und 68a SGB VI. Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) werden diese Vorschriften bis zum 30.6.2024 um die Besonderheiten der §§ 228b, 255a, 255c und 255d SGB VI ergänzt. Die Werte der Anpassungen werden jährlich durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats oder in Ausnahmefällen durch ein Gesetz bestimmt.

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