Für die Rentenberechnung in der Alterssicherung der Landwirte ist der allgemeine Rentenwert bzw. der allgemeine Rentenwert (Ost) maßgebend. Die Renten werden – wie in der Rentenversicherung auch – in der Regel zum 1.7. eines jeden Jahres angepasst, indem der bisherige allgemeine Rentenwert durch den neuen allgemeinen Rentenwert ersetzt wird. Der bisherige allgemeine Rentenwert bzw. allgemeine Rentenwert (Ost) wird dazu um den Prozentsatz geändert, um den sich die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert haben. Auch hier wird es zum 1.7.2024 keine Unterscheidung mehr in den allgemeinen Rentenwert und allgemeinen Rentenwert (Ost) geben.

Die Bestimmung erfolgt ebenfalls durch eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bedarf oder ausnahmsweise durch das Gesetz, mit dem auch die Renten in der Rentenversicherung angepasst werden.

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