Die durchschnittlichen Aufwendungen der Arbeitnehmer für die Altersvorsorge werden auf die Rentner wie folgt übertragen: Sowohl die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung als auch die Aufwendungen für private Alterssicherung in Form des Altersvorsorgeanteils (AVA) bei der Rentenanpassung werden berücksichtigt.[1]

Der Wirkungsgrad der staatlich geförderten Altersvorsorge ("Riester-Rente") wurde abstrakt in jeweils 0,5-Prozentpunktschritten bei der Rentenanpassung wiedergegeben (sog. "Riester-Treppe"). Die steuerliche Förderung der "Riester-Rente" erhöhte sich alle 2 Jahre um einen Prozentpunkt, bis der angestrebte Eigenanteil der Arbeitnehmer für die zusätzliche Alterssicherung in Höhe von 4 % erreicht ist. Beginnend mit dem Jahr 2003 hätte die Übertragung im Jahr 2009 die Endstufe von 4 % erreicht. Die Aussetzung des Rentenanpassungstermins 1.7.2004 sowie die stärkere Anpassung der Renten in den Jahren 2008 und 2009 durch die Aussetzung der Riester-Treppe führte dazu, dass die Endstufe erst im Jahr 2013 erreicht wurde. Diese steigenden Aufwendungen zur zusätzlichen Altersvorsorge bewirkten im Zusammenwirken mit den übrigen Formelbestandteilen eine jährliche Dämpfung der Rentenanpassung um etwa 0,6 Prozentpunkte.

Der aktuell noch wirkende Faktor für die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung kann sowohl anpassungsdämpfend (bei Erhöhung des Beitragssatzes) als auch anpassungssteigernd (bei Senkung des Beitragssatzes) wirken.

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