Basis für die Anpassung der Renten ist die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer. Es handelt sich dabei um die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer

  • der nach § 68 Abs. 2 Satz 1 SGB VI die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer;
  • ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen (sog. Zusatzjobs oder Ein-Euro-Jobs für Bezieher von Bürgergeld);
  • jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.

Da diese Werte durch den Einfluss auch nicht beitragspflichtiger Lohnbestandteile von den tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung abweichen, wird der Wert für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer bestimmt

  • unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte;
  • einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld.

Beamte werden bewusst nicht berücksichtigt, um die Wirkung zu beobachten, die die Entwicklung der Arbeitsmarktlage auf die Einnahmesituation der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Die erforderlichen Daten ergeben sich aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund.

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