Im Rahmen der Berechnung der Rente für Bergleute[1] werden ausschließlich persönliche Entgeltpunkte berücksichtigt, die auf eine knappschaftliche Rentenversicherung entfallen.[2] Wurden auch Versicherungszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung zurückgelegt, sind diese nicht Grundlage der Rente für Bergleute. Allerdings sind sie bei der Gesamtleistungsbewertung zu berücksichtigen, um die der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordneten beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten[3] bewerten zu können.

 
Hinweis

Anschließende Altersrente

Schließt sich der Rente für Bergleute eine Altersrente an (z. B. Altersrente für unter Tage beschäftigte Bergleute), berechnet sich diese aus dem gesamten Versicherungsleben, d. h. einschließlich von Zeiten in der allgemeinen Rentenversicherung.

3.1 Rentenartfaktor und Rentenabschläge

Der Rentenartfaktor bei der Rente für Bergleute für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt 0,5333 und für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage (= Leistungszuschlag nach § 85 SGB VI) 1,3333.[1]

Wird die Rente für Bergleute vorzeitig in Anspruch genommen, sind über den verminderten Zugangsfaktor Rentenabschläge von 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme hinzunehmen. Eine vorzeitige Inanspruchnahme liegt vor, wenn die Rente vor dem 65. Lebensjahr beansprucht wird. Der Rentenabschlag beträgt max. 3,6 %[2], da ein Rentenbezug vor dem 64. Lebensjahr nicht als vorzeitige Inanspruchnahme gilt. Beginnt die Rente vor dem Jahr 2024, liegt eine vorzeitige Inanspruchnahme in Abhängigkeit vom Jahr des Rentenbeginns (2012 bis 2023) zwischen dem 62. und 64. Lebensjahr vor. Der Rentenabschlag beträgt unabhängig davon weiterhin max. 3,6 % , weil das Referenzalter für den abschlagsfreien Bezug entsprechend vom 63. auf das 65. Lebensjahr angehoben wird.[3]

[2] Der Zugangsfaktor beträgt dann 0,964.

3.2 Keine Zurechnungszeit

Dem Vorteil bei der Höhe des maximalen Rentenabschlags von 3,6 %, der bei "normalen" Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zu 10,8 % betragen kann[1], steht nachteilig gegenüber, dass die Rente für Bergleute keine Zurechnungszeit enthält.

3.3 Höhere Knappschaftsausgleichsleistung

Besteht neben einem Anspruch auf Rente für Bergleute auch Anspruch auf die Knappschaftsausgleichsleistung[1], dürfte letztere Leistung in der Regel höher sein als die Rente für Bergleute. Zwar wird auch die Knappschaftsausgleichsleistung ohne Berücksichtigung einer Zurechnungszeit und sogar – anders als die Rente für Bergleute – ohne Hinzurechnung eines Leistungszuschlags für ständige Arbeiten unter Tage berechnet. Im Übrigen entspricht die Knappschaftsausgleichsleistung jedoch im Wesentlichen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, d. h. die ausschließlich zu berücksichtigenden persönlichen Entgeltpunkte, die auf einer knappschaftlichen Rentenversicherung beruhen, erhalten den Rentenartfaktor 1,3333. Auf die Knappschaftsausgleichsleistung entfallen keine Rentenabschläge, d. h. der Zugangsfaktor beträgt 1,0.

Einer Knappschaftsausgleichsleistung folgt grundsätzlich später die Regelaltersrente oder ggf. zuvor die Altersrente für unter Tage beschäftigte Bergleute.

[1]

S. Abschn. 1.3.

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