Die Rente für Bergleute wird – abhängig davon, wie viel nebenher aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit verdient wird – entweder in voller Höhe oder in teilweiser Höhe gezahlt.

Die Rente für Bergleute mit der Anknüpfung an das Vorliegen einer verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau ist – wie die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung – noch auf einen Rest-Hinzuverdienst ausgerichtet. Daher ist die jährliche Hinzuverdienstgrenze für die Rente für Bergleute höher als bei der vollen Erwerbsminderungsrente oder für den Bezug der Knappschaftsausgleichsleistung. Dies gilt sowohl vor als auch nach der Reform des Hinzuverdienstrechts zum 1.1.2023. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze wird jeweils individuell berechnet:

 
10,68 x monatliche Bezugsgröße x höchste Jahres-Entgeltpunkte (15 Jahreszeitraum)

Neben der individuellen Hinzuverdienstgrenze existiert eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze. Diese Mindest-Hinzuverdienstgrenze beträgt das 0,824-fache der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Die Mindest-Hinzuverdienstgrenze liegt im Kalenderjahr 2024 bei 40.779,76 EUR (0,824 x 14 x 3.535 EUR [Bezugsgröße im Jahr 2024]). Im Jahr 2023 betrug die Mindest-Hinzuverdienstgrenze 39.164,72 EUR (0,824 x 14 x 3.395 EUR).

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