Neben der persönlichen Voraussetzung des Vorliegens von verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau müssen Versicherte zudem noch die versicherungs- und wartezeitrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. D. h.,

  • in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit müssen für mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sein (sog. 3/5-Regelung), wobei sich der Zeitraum von 5 Jahren um bestimmte Zeiten verlängert (z. B. Anrechnungs- und Ersatzzeiten). Die 3/5-Belegung braucht u. a. nicht erfüllt zu werden, wenn die allgemeine Wartezeit bis zum 31.12.1983 erfüllt war und seit dem 1.1.1984 jeder Kalendermonat bis zum Kalendermonat vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit mit sog. Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist.
  • vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt oder vorzeitig erfüllt ist. Eine vorzeitige Wartezeiterfüllung kommt nur in Betracht, wenn Versicherte vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.

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