Eine verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau liegt vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung außerstande sind, ihre bisherige knappschaftliche Beschäftigung (Hauptberuf) weiter auszuüben. Darüber hinaus darf der Versicherte gesundheitlich nicht in der Lage sein, eine andere wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung (Verweisungstätigkeit) auszuüben, die von Personen mit ähnlicher Ausbildung sowie gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt wird.

 
Hinweis

Ausschluss der verminderten Berufsfähigkeit

Nicht vermindert berufsfähig ist, wer eine wirtschaftlich im Wesentlichen gleichwertige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit – auch außerhalb des Bergbaus – tatsächlich ausübt.

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