(1) Kinderheilbehandlungen umfassen insbesondere die Gewährung von ärztlicher und nichtärztlicher Therapie, Pflege und Versorgung mit Medikamenten, Unterkunft und Verpflegung in geeigneten Rehabilitationseinrichtungen sowie Übernahme von Reisekosten und sonstigen notwendigen Nebenkosten.

 

(2) Die Unterbringung einer Begleitperson im Rahmen der Durchführung von Kinderheilbehandlungen zu Lasten der Alterskasse kann erfolgen, wenn die Begleitung des Kindes aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Bei Kindern, deren Heilbehandlung vor Vollendung ihres 5. Lebensjahres beginnt, kann die Notwendigkeit der Begleitung unterstellt werden.

 

(3) Die Kosten der Begleitung zur An- und Abreise und sonstige notwendige Nebenkosten sollen übernommen werden, wenn die Begleitung wegen geringer Mobilität oder geringer Selbständigkeit des Kindes zwingend erforderlich ist.

 

(4) Kinderheilbehandlungen sollen für vier Wochen erbracht werden. Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen.

[1] § 16 Abs. 3 und 4 angefügt ab 01.01.1999.

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