(1) Liegt ein Teilhabeplan vor, muss die Begründung einer Leistungsentscheidung erkennen lassen, wie die im Teilhabeplan dokumentierten Feststellungen bei der Entscheidung berücksichtigt wurden. In der Eingliederungshilfe kann die Leistungsentscheidung im Gesamtplan und in der Teilhabezielvereinbarung nachvollzogen werden.

 

(2) Werden nach § 25 über die Teilhabeplanung verschiedene Verwaltungsverfahren verbunden, entscheiden die für die Leistungsentscheidung jeweils verantwortlichen Rehabilitationsträger (vgl. § 67) über die Leistungen auf Basis des festgestellten Rehabilitationsbedarfs bis zum Ablauf der jeweiligen Entscheidungsfristen (vgl. § 69).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge