(1) Berichtspflichtige Krankenhäuser gemäß § 4 haben die Standortberichte mit Ausnahme der in den Kapiteln C-1 und C-9 der Anlage vorgesehenen Angaben jährlich unter Berücksichtigung der für das Berichtsjahr geltenden Anlage in Verbindung mit den Anhängen zu erstellen.

 

(2) Für jedes Krankenhaus, das nach § 4 Absatz 1 mit mehr als einem Standort mit gültiger Standortnummer im Standortverzeichnis geführt wird, wird zusätzlich von der Annahmestelle Qb auf Grundlage der übermittelten Standortberichtsdaten ein Gesamtbericht automatisch generiert.

 

(3) 1Die Krankenhäuser haben die Standortberichte mit Ausnahme der in den Kapiteln C-1 und C-9 der Anlage vorgesehenen Angaben in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 15. November des Erstellungsjahres an die Annahmestelle Qb zu übermitteln. 2Zur Übermittlung des Standortberichts an die Annahmestelle Qb melden sich die Krankenhäuser in der internetbasierten Plattform der Annahmestelle Qb an und prüfen die von der Annahmestelle Qb automatisiert im Standortverzeichnis abgefragten Daten zur Identifikation des Krankenhauses und seiner Standorte. 3Die vorbelegten Registrierungsdaten der Krankenhäuser und ihrer Standorte können mit Ausnahme der Standortnummer im Rahmen der Registrierung für das jeweilige Berichtsjahr geändert oder bestätigt werden. 4Dabei ist von den Krankenhäusern sicherzustellen, dass die Registrierungsdaten ihrer Standorte für den Qualitätsbericht mit denen der QS-Stellen übereinstimmen. 5Die Annahmestelle Qb ermöglicht die hierzu notwendige Kommunikation zwischen den übermittelnden Stellen sowie ggf. notwendige Korrekturen. 6Mit Beginn des Übermittlungszeitraums gemäß Satz 1 gelten die zu dem Zeitpunkt hinterlegten Daten als bestätigt. 7Nach-, Ersatz- oder Korrekturlieferungen können ohne Angabe von Gründen bis zum 15. Dezember des Erstellungsjahres erfolgen.

 

(4) 1Die Erstellung der in Kapitel C-1 der Anlage festgelegten Angaben erfolgt durch die jeweils zuständigen QS-Stellen mit den im Rahmen der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung erhobenen Daten. 2Die Angaben des Kapitels C-1 sind von der jeweils zuständigen QS-Stelle zum 10. November des Erstellungsjahres an die DeQS-Datenannahmestellen zu übermitteln.

 

(5) 1Die Daten der einzelnen Verfahren sind von den DeQS-Datenannahmestellen standortbezogen zusammenzuführen, um Angaben des Kapitels C-1.1 der Anlage zu ergänzen, auf Vollständigkeit zu überprüfen und dem Krankenhaus bis zum 15. November des Erstellungsjahres zur abschließenden Prüfung und Kommentierung zur Verfügung zu stellen. 2In Abhängigkeit vom Verfahren sind die Datensätze vorher zu depseudonymisieren. 3Die Krankenhäuser erhalten bis zum 30. November des Erstellungsjahres die Gelegenheit zur abschließenden Prüfung und Kommentierung ihrer Daten. 4Die DeQS-Datenannahmestellen melden die Kommentare der Krankenhäuser, sofern aufgrund des zugrundeliegenden Verfahrens erforderlich, in pseudonymisierter Form unverzüglich an die jeweils mit der Durchführung der datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung beauftragten Stelle weiter. 5Diese können bis zum 10. Dezember des Erstellungsjahres Korrekturen vornehmen und die korrigierten Datensätze an die DeQS-Datenannahmestellen übermitteln.

 

(6) Die DeQS-Datenannahmestellen übermitteln die finalen, standortbezogen zusammengeführten Datensätze bis zum 15. Dezember des Erstellungsjahres an die Annahmestelle Qb.

 

(7) 1Die Daten zum Kapitel C-9 der Anlage werden dem Krankenhaus bis zum 15. Oktober des Erstellungsjahres direkt vom Institut nach § 137a Absatz 1 SGB V zur abschließenden Prüfung und Kommentierung zur Verfügung gestellt. 2Die Krankenhäuser erhalten bis zum 31. Oktober des Erstellungsjahres die Gelegenheit zur abschließenden Prüfung und Kommentierung ihrer Daten. 3Das Institut nach § 137a Absatz 1 SGB V kann Korrekturen auf Grundlage der Rückmeldungen der Krankenhäuser vornehmen. 4Es übermittelt die finalen Datensätze standortbezogen bis zum 15. November des Erstellungsjahres an die Annahmestelle Qb.

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