Die Regelaltersrente ist eine Rente, die nach Erreichen der sog. Regelaltersgrenze ohne Rentenabschläge in Anspruch genommen werden kann.
Sozialversicherung: Die Regelaltersrente ist in § 33 Abs. 1 und 2 Nr. 1 SGB VI i. V. m. §§ 35 und 235 SGB VI geregelt.
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