Begriff

Sozialleistungen sind grundsätzlich Rechtsanspruchsleistungen. Ausnahmen ergeben sich, wenn der Leistungsträger gesetzlich ermächtigt wird, Ermessen auszuüben. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Anspruch ist als subjektives Recht des Versicherten einklagbar.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Den Begriff der Rechtsanspruchsleistung definiert § 38 SGB I. Über den Anspruch ist ein gebundener Verwaltungsakt zu erlassen (§ 31 Satz 1 SGB X). Nebenbestimmungen sind nur eingeschränkt nach § 32 Abs. 1 SGB X zulässig. Der Leistungsträger wird von Amts wegen oder aufgrund eines Antrags tätig (§ 18 Satz 2 SGB X). Er übt kein Ermessen aus. Die Rechtsgrundlage für die Anfechtungs- oder Leistungsklage enthält § 54 Abs. 1, 4, 5 SGG.

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