1Vor dem Abschluss des Zeit- und des Sachbuches sind die das Geschäftsjahr betreffenden Ausgaben/Aufwendungen und Einnahmen/Erträge, die Forderungen und Verpflichtungen und die Beträge der zeitlichen Rechnungsabgrenzung nach Maßgabe der Bestimmungen der Kontenrahmen zu buchen. 2Die erforderlichen Wertberichtigungen der Vermögensgegenstände sind nach Maßgabe des § 11 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung und des § 34 in Verbindung mit den Bestimmungen der Kontenrahmen zu buchen.

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