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Rahmenempfehlung zur onkologischen Rehabilitation / 6. Anforderungen an die ambulante Rehabilitationseinrichtung

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6.1 Rehabilitationskonzept

Jede ambulante Einrichtung zur onkologischen Rehabilitation erstellt ein strukturiertes Rehabilitationskonzept, das die erforderliche rehabilitative Diagnostik und Behandlung sowie die personelle, räumliche und apparative Ausstattung der Einrichtung, die Zusammenarbeit mit kurativen Institutionen und Disziplinen sowie Angaben zur voraussichtlichen Behandlungsdauer und zur Nachbetreuung enthält.

Bei den stark divergierenden Schädigungen und Beeinträchtigungen der Aktivitäten bei onkologischen Krankheiten empfiehlt es sich bei ambulanten Rehabilitationseinrichtungen indikative Schwerpunkte zu setzen, die eigene Schulungsinhalte erfordern.

6.2 Ärztliche Leitung und Verantwortung

Die ambulante Rehabilitationseinrichtung muss unter Leitung und Verantwortung eines Facharztes/einer Fachärztin[1] für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Hämatologie und internistische Onkologie und nachweisbaren Rehabilitationskenntnissen stehen. Der leitendende Arzt muss über mindestens zweijährige vollzeitige rehabilitative und sozialmedizinische Erfahrungen verfügen und sollte die Zusatzbezeichnung Rehabilitationswesen oder Sozialmedizin führen. Die indikationsspezifischen Anforderungen der Arbeitsmedizin, soweit erforderlich, sowie die Anleitung und Weiterbildung der ärztlichen Mitarbeiter sind zu gewährleisten.

Je nach Indikationsspektrum der Einrichtung müssen – in fester vertraglicher Bindung zumindest auf Konsiliarbasis – zusätzlich folgende Ärzte zur Verfügung stehen:

  • bei Mamma- oder anderen gynäkologischen Tumoren ein Arzt für Gynäkologie
  • bei Tumoren des Gastrointestinaltrakts ein Arzt für Innere Medizin, Schwerpunkt Gastroenterologie
  • bei HNO-Tumoren ein Arzt für HNO-Heilkunde
  • bei ZNS-Tumoren ein Arzt für Neurologie
  • bei urogenitalen Tumoren ein Arzt für Urologie.

Der leitende Arzt oder sein benannter Vertreter müssen während der T...

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