1Gemäß § 299 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 SGB V ist sicherzustellen, dass die betroffenen Patientinnen und Patienten eine qualifizierte Information über Art und Umfang der Datenverarbeitung in geeigneter Weise erhalten. 2Die Information hat durch die Ärztin oder den Arzt zu erfolgen. 3Zu diesem Zweck erstellt und veröffentlicht der Gemeinsame Bundesausschuss ein allgemeines Patientenmerkblatt auf seiner Internetseite. 4Die Pflicht der Ärztin oder des Arztes zur Information nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bleibt unberührt.

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