Begriff

Die psychotherapeutische Behandlung ist eine Leistung der Krankenversicherung. Sie wird im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Krankenbehandlung) durch zugelassene Psychotherapeuten oder Vertragsärzte erbracht und erfolgt grds. ohne Einsatz medikamentöser Mittel. Nach der Zulassung zur psychotherapeutischen Behandlung können die Therapeuten direkt von den Versicherten zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen werden (Integrationsmodell).

Psychotherapeutische Behandlung umfasst jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. Von der Leistung ausgeschlossen sind psychotherapeutische Maßnahmen, die nicht zur Behandlung einer Krankheit gehören (z. B. zur beruflichen Anpassung, Erziehungsberatung oder Sexualberatung).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Grundlage für den Leistungsanspruch des Versicherten enthalten § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 28 Abs. 3 SGB V. Die Beziehungen zu den Leistungserbringern regeln vor allem die § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 2 Satz 2, § 79b, § 92 Abs. 6a, § 95 Abs. 10 bis 13 und § 95c SGB V.

Eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Psychotherapie bestimmt die Richtlinie nach § 92 Abs. 6a SGB V (Psychotherapie-Richtlinie). Die Qualifikation zur Durchführung der Psychotherapie und der psychosomatischen Grundversorgung definiert die Psychotherapie-Vereinbarung.

Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestätigt die Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlagen (BSG, Urteil v. 28.10.2009, B 6 KA 11/09 R).

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