(1) Die fachliche Befähigung für ein Psychotherapieverfahren bei Erwachsenen als Einzeltherapie und als Gruppentherapie wird nachgewiesen durch die Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Psychotherapie für Erwachsene und der Berechtigung zum Führen der entsprechenden verfahrensspezifischen Zusatzbezeichnung.

 

(2) Die fachliche Befähigung für ein Psychotherapieverfahren bei Kindern und Jugendlichen als Einzeltherapie und als Gruppentherapie wird nachgewiesen durch die Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung Psychotherapie für Kinder und Jugendliche und der Berechtigung zum Führen der entsprechenden verfahrensspezifischen Zusatzbezeichnung.

 

(3) Die Voraussetzungen an die fachliche Befähigung für weitere Psychotherapieverfahren bei Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten sind in den Absätzen 1 und 2 abschließend geregelt.

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