1 Arbeitsrechtliche Stellung des Praktikanten

Der Praktikant ist regelmäßig vorübergehend in einem Unternehmen tätig, um sich notwendige praktische Kenntnisse und Fähigkeiten für seinen zukünftigen Beruf anzueignen, die zum Teil im Rahmen seiner Gesamtausbildung verlangt werden. Der Ausbildungszweck steht bei einem Praktikum klar im Vordergrund, ansonsten handelt es sich um ein "normales" Arbeitsverhältnis. Es findet aber keine systematische Berufsausbildung statt.

Das Berufsbildungsgesetz[1] schreibt u. a. für Praktikanten vor:

"Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 BBiG sowie die §§ 18 bis 23 BBiG und 25 BBiG mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Absatz 1 Satz 1 BBiG Schadensersatz nicht verlangt werden kann."

Vertragsniederschrift

Bei Praktikanten, die als Arbeitnehmer nach § 22 MiLoG gelten, sind gemäß § 2 Abs. 1a NachwG die in Satz 2 Nr. 1–7 vorgeschriebenen Inhalte in eine Vertragsniederschrift aufzunehmen. Bei den anderen Praktikumsverhältnissen ist eine Vertragsniederschrift zwar nicht verpflichtend, wird jedoch empfohlen.

Pflichtpraktikum

§ 26 BBiG findet keine Anwendung auf Studenten, die innerhalb ihres Studiums und als dessen Bestandteil ein nach den Schulgesetzen der Länder vorgeschriebenes Praktikum absolvieren.[2] Ist eine praktische Tätigkeit Teil eines Studiums, ist das BBiG nicht anwendbar. Dies gilt auch für Studiengänge an staatlich anerkannten privaten Hochschulen. Allerdings ist das BBiG nur dann nicht anwendbar, wenn auch das Praktikum durch staatliche Entscheidung anerkannt ist.[3]

2 Vergütungspflicht von Praktikanten nach dem MiLoG

Ein echter Praktikant im Sinne des Berufsbildungsgesetzes erhält nur eine angemessene Aufwandsentschädigung und keine volle Vergütung seiner Arbeitszeit. Jedoch ist zu beachten, dass echte Praktikanten ebenso wie freiwillige grundsätzlich in den persönlichen Anwendungsbereich des MiLoG fallen, da sie gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten. Soweit ein Praktikumsverhältnis dem Mindestlohn unterliegt, ist dieser in der jeweils geltenden Höhe zu zahlen.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1–4 MiLoG werden u. a. die echten Praktikanten jedoch wieder vom Geltungsbereich des MiLoG ausgenommen, um die Bereitschaft der Unternehmen, überhaupt Praktika anzubieten, nicht einzuschränken.[1]

Konkret sind nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1–4 MiLoG mindestlohnfrei:

  • Praktika aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie (Nr. 1: Pflichtpraktika),
  • Praktika bis zu 3 Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums (Nr. 2: Orientierungspraktika),
  • Praktika von bis zu 3 Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat (Nr. 3: freiwillig ausbildungsbegleitende Praktika) und
  • Praktika zur Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) bzw. Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 6870 BBiG (Nr. 4: Qualifizierungspraktika)
[1] ErfK/Franzen, 19. Aufl. 2019, § 22 MiLoG, Rz. 8.

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