Begriff

Im Bereich der Sozialversicherung bezeichnet Prävention überwiegend vorbeugende Maßnahmen, die geeignet sind, den Eintritt einer Krankheit zu verhindern oder zu verzögern oder die Krankheitsfolgen abzuschwächen. Unterschieden wird dabei zwischen der

  • Primärprävention (Maßnahmen des Risikoschutzes bei Gesunden),
  • Sekundärprävention (Vorsorgemaßnahmen, um Krankheiten frühzeitig diagnostizieren und Patienten therapieren zu können) und
  • Tertiärprävention (Maßnahmen, um nach Krankheiten Rückfälle und Folgeschäden zu verhindern oder abzumildern).
 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Präventionsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind in den §§ 20 bis 26 SGB V geregelt. Dazu gehören auch die Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren sowie die Förderung der Selbsthilfe (§§ 20 bis 24 SGB V). Daneben sind die Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten in den §§ 25 und 26 SGB V beschrieben.

Im Zweiten Kapitel des SGB VII sind die Präventionsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung dargestellt.

Die Präventionsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung beschreibt § 14 SGB VI.

Außerdem wird in vielen Gesetzen den Präventionsleistungen absoluter Vorrang vor allen anderen Leistungsarten eingeräumt (z. B. § 3 SGB IX, § 5 SGB XI, § 14 SGB XII).

Durch das PrävG wurden die Pflegekassen verpflichtet, Leistungen zur Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen für die in der sozialen Pflegeversicherung Versicherten zu erbringen. Es sollen Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten entwickelt und deren Umsetzung unterstützt werden (§ 5 SGB XI).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge